Glücksspielindustrie vs. Klageindustrie
(Kommerzielles) Private Enforcement im Glücksspielsektor
Dr. Jan David Hendricks
Donnerstag, 30.04.2026
Spielerklagen – also Klagen, mit denen Spieler ihre Verluste beim illegalen Online-Glücksspiel zurückfordern – beschäftigen nicht nur die deutsche Justiz, sondern auch den EuGH. Häufig werden sie mit Unterstützung von Prozessfinanzierern oder gewerblichen, nichtanwaltlichen Rechtsdienstleistern erhoben.
Neben den bekannten materiellrechtlichen Fragen werfen kommerzialisierte Spielerklagen zusätzliche, vor allem prozessuale Probleme auf.
Das Phänomen „Spielerklageindustrie“
Die unterstützenden, kommerziellen Dienstleister treten in drei Erscheinungsformen auf (eingehend Hendricks, Rechtsdurchsetzung mittels Legal Tech-Plattformen, 2024, Rn. 211 ff.; 378 ff., Abb. 8, open access abrufbar hier):
Erstens als gewerbliche Prozessfinanzierer. Sie übernehmen sämtliche Rechtsverfolgungskosten. Im Gegenzug erhalten sie eine Erfolgsbeteiligung (regelmäßig etwa ein Drittel der Forderung). Zur Sicherung dieses Anspruchs lassen sie sich die Forderung abtreten. Der Spieler klagt als gewillkürter Prozessstandschafter selbst.
Zweitens als Forderungskäufer. Sie erwerben die Forderung des Spielers gegen sofortige Zahlung des Kaufpreises. Forderung und wirtschaftliches Risiko gehen im Wege einer Vollabtretung endgültig über.
Drittens als nichtanwaltliche Rechtsdienstleister, konkreter als Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG). Sie lassen sich die Forderung treuhänderisch im Wege der Inkassozession abtreten und machen sie für den Spieler geltend. Vergütet werden sie regelmäßig erfolgsabhängig (ca. ein Drittel der durchgesetzten Forderung). Im Misserfolgsfall verzichten sie auf Vergütung und stellen den Spieler von Kosten frei.
Gerade wegen der Risikolosigkeit für den Spieler, der vollständigen Konfliktdelegation und der niedrigen Zugangsschwelle sind diese Modelle am Markt sehr erfolgreich (vertiefend Hendricks, Rechtsdurchsetzung mittels Legal Tech-Plattformen, 2024, Rn. 479 ff., open access abrufbar hier).
Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für alle Modelle stellt sich die Frage, wie sich die jeweilige Abtretung auf Gerichtsstand und anwendbares Recht auswirkt. Im Ergebnis bleiben – mit unterschiedlicher Begründung – deutsches Recht anwendbar und das Wohnsitzgericht des Spielers international und örtlich zuständig.
Auf „normale“ Spielerklagen findet deutsches Recht nach Art. 6 Abs. 1 b), 12 Abs. 1 lit. e) Rom-I-VO Anwendung, sofern der Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Dieses Vertragsstatut, das auch für die Nichtigkeitsfolgen gilt, bleibt von der Abtretung unberührt. Es gilt daher auch für kommerzialisierte Spielerklagen fort.
Für die internationale und örtliche Zuständigkeit gilt grundsätzlich der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 17 Abs. 1 lit. c), Art. 18 Abs. 1 Var. 2 EuGVVO am Wohnsitz des Spielers. Eine Sicherungsabtretung ändert hieran nichts, weil dieser Gerichtsstand immer dann eröffnet ist, wenn die Vertragsparteien auch die Prozessparteien sind. Da der Spieler in der Prozessfinanzierungskonstellation selbst klagt, gilt dort der Verbrauchergerichtsstand fort. Forderungskäufer und Inkassodienstleister verlieren den Verbrauchergerichtsstand allerdings infolge der Abtretung. Sie können sich jedoch auf die deliktische Zuständigkeit stützen. Der maßgebliche Deliktsort liegt beim Spieler.
Spezielle Problemfelder: RDG, Preiskontrolle, Sittenwidrigkeit
Je nach Modell stellen sich zusätzliche Einzelfragen. Dazu gehört insbesondere, ob Inkassodienstleister das Glücksspielrecht rechtsdienstleistungsrechtlich überhaupt bearbeiten dürfen. Denn denkbar wäre, dass die Inkassoerlaubnis die Tätigkeit in diesem Rechtsgebiet nicht umfasst. Die Anbieter würden dann jenseits ihrer Rechtsdienstleistungsbefugnisse handeln und damit gegen ein Verbotsgesetz – § 3 RDG – verstoßen. Diese Ansicht ist jedoch abzulehnen (eingehend Hendricks, Rechtsdurchsetzung mittels Legal Tech-Plattformen, 2024, Rn. 810 ff., 817 ff., open access abrufbar hier). Selbst wenn man dies anders sähe, hätte dies nach der Rechtsprechung des BGH keine Auswirkungen auf die Inkassozession. Der Anbieter bleibt Forderungsinhaber und damit aktivlegitimiert. Danach sind führen nur „offensichtliche“ Befugnisüberschreitungen zur Nichtigkeit der jeweiligen Abtretung.
Dasselbe gilt für Ansätze einer Inhalts- bzw. Preiskontrolle der zwischen Spieler und Dienstleister geschlossenen Verpflichtungsgeschäfte. Unabhängig vom jeweils einschlägigen Prüfungsmaßstab (§ 13c Abs. 2 RDG, § 138 BGB) bleibt die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts unberührt. Gleiches gilt für die prozessuale Aktivlegitimation – selbst bei im Einzelfall unangemessenen oder wucherähnlichen Vergütungen. Der Grund liegt in der Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft: Eine etwaige Sittenwidrigkeit auf Verpflichtungsebene erfasst die grundsätzlich neutrale Verfügungsebene nur, wenn diese selbst sittenwidrige Zwecke verfolgt. Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr verfolgen die Spieler rational nachvollziehbare Zwecke (u.a. Risikoverringerung).
Eine Ausnahme ist allerdings anerkannt: Eine Abtretung kann sittenwidrig sein, wenn sie gezielt dazu dient, den Prozesskostenerstattungsanspruch des Gegners zu entwerten – etwa durch Einschaltung eines vermögenslosen Strohmanns. In solchen Fällen ist die Abtretung nichtig. Eine solche Konstellation liegt in den kommerzialisierten Spielerklagen indes gerade nicht vor. Im Gegenteil: An die Stelle des regelmäßig weniger solventen Spielers tritt ein professionalisiertes und gegebenenfalls für das Prozesskostenrisiko wiederum rückversichertes Prozessführungsunternehmen.
Legitimes Private Enforcement
Insgesamt werfen kommerzialisierte Spielerklagen zwar im Vergleich mit „normalen“ Spielerklagen prozessuale Sonderprobleme auf. Diese wirken sich aber auf prozessualer Ebene regelmäßig nicht aus. Dem Private Enforcement im Glücksspielsektor stehen daher im Wesentlichen dieselben materiell- und vollstreckungsrechtlichen Hürden entgegen wie „normalen“ Spielerklagen. Dazu zählen insbesondere die maltesische Bill 55 sowie die vom EuGH entschiedenen bzw. noch anhängigen Fragen zur Unionsrechtskonformität der deutschen Glücksspielregulierung und zur Übertragbarkeit des verwaltungs- und strafrechtlichen Sanktionsverbots auf das Zivilrecht.
Gerade angesichts der Schwierigkeiten, die Verbote des GlüStV 2012 und 2021 gegenüber ausländischen Anbietern durchzusetzen, kommt dem zivilrechtlichen Private Enforcement erhebliche Bedeutung zu. Es trägt dazu bei, die in § 1 GlüStV verfolgten Ziele effektiv umzusetzen. Kommerzielle Dienstleister übernehmen dabei eine wichtige Funktion: Sie ermöglichen oder erleichtern die Rechtsdurchsetzung durch die Spieler und schließen damit faktische Durchsetzungslücken.




